Ehe- und Scheidungsrecht
Nacheheliche Zuweisung eines Katers
Ein von Ehegatten gemeinsam gehaltenes Haustier ist nach der Scheidung jenem Teil zuzuweisen, der die intensivere emotionale Beziehung zum Tier hatte. Davon wäre nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn gegen die Tierhaltung durch diesen Ehegatten tierschutzrechtliche Bedenken bestünden.
(OGH 27.01.2023, 1 Ob 254/22t)
Kein Aufteilungsverfahren nach Abschluss eines Vergleichs über die Rechtsfolgen der Scheidung
Ein anlässlich einer Ehescheidung abgeschlossener Vergleich erledigt im Zweifel alle aus dem Eheverhältnis entspringenden, den Parteien bekannten Ansprüche. Entscheidend ist, ob sie bei Vergleichsabschluss alle Vermögenswerte bedenken konnten oder darüber in Unkenntnis waren.
(OGH 22.06.2022, 1Ob99/22y)
Kein Rechtsanspruch von Verlobten die Trauung an einem bestimmten Ort vorzunehmen
Die jeweilige Personenstandsbehörde hat nach § 18 Abs. 1 PStG 2013 die Trauung "in einer Form und an einem Ort vorzunehmen, die der Bedeutung der Ehe entsprechen". In den Erläuterungen stellt der Gesetzgeber selbst klar, dass es alleine der (jeweiligen) Personenstandsbehörde obliegt, den Ort zu bestimmen, wo eine Trauung stattfinden kann. Die Personenstandsbehörde hat, um die Trauung vorzunehmen, zumindest einen Ort zur Verfügung zu stellen "welcher der Bedeutung der Ehe entspricht". Darüber hinaus kann aus dem Gesetz kein Rechtsanspruch der Verlobten abgeleitet werden, die Trauung an einem anderen Ort vorzunehmen. Wird dennoch ein solcher Antrag eingebracht, ist dieser Antrag zurückzuweisen.
(VwGH 25.09.2018, Ra 2018/01/0264)
Werterhöhende Investitionen und für ein Kind eingegangene Schulden sind bei der nachehelichen Vermögensaufteilung zu berücksichtigen
Stand von Anfang an fest, dass das Eigentum an einer Liegenschaft, auf der die Ehegatten gemeinsam wohnten, der Frau von ihren Eltern übertragen werden wird, und fand eine solche Eigentumsübertragung während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft tatsächlich statt, ist die von den Ehegatten während der Gemeinschaft bewirkte Wertsteigerung bei der Aufteilung des Ehevermögens zu berücksichtigen.
Begründet ein Ehegatte während der ehelichen Gemeinschaft Schulden (Kreditverbindlichkeiten), um einem gemeinsamen Kind die Ausübung des Reitsports zu ermöglichen, sind diese Schulden insoweit in die Vermögensaufteilung einzubeziehen, als sie einen angemessenen Betrag nicht überschreiten.
(OGH 30.04.2018 1Ob242/17w)
Exfrau kann Besuch des Exmannes durch die neue Lebensgefährtin nicht verhindern
Wohnen die geschiedenen Ehegatten noch in einer gemeinsamen Wohnung, kann die Exgattin Besuche durch die neue Lebensgefährtin des Exgatten in der gemeinsamen Wohnung nicht verhindern.
(OGH 28.03.2018, 6Ob40/18b)
Ausbezahlte Lebensversicherungssumme fällt nicht zur Gänze in die Unterhaltsbemessungsgrundlage
Bei Fälligkeit des Auszahlungsbetrags aus einer Lebensversicherung gehört nur der Ertrag (Zins- und Gewinnanteile) zur Unterhaltsbemessungsgrundlage, nicht aber das eingesetzte Kapital. Wurde die Lebensversicherung nicht vom Unterhaltspflichtigen finanziert, so scheidet der Auszahlungsbetrag zur Gänze aus der Bemessungsgrundlage aus.
(OGH 28.04.2014, 8Ob35/14a)
Ruhen des Unterhaltsanspruchs bei Eingehen einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft
Nach ständiger Rechtsprechung tritt bei Eingehen einer neuen Lebensgemeinschaft durch den unterhaltsberechtigten früheren Ehepartner das Ruhen der Unterhaltsverpflichtung ein. Eine unterhaltsrechtliche Privilegierung einer homosexuellen Lebensgemeinschaft im Vergleich zur jedenfalls zu einem Ruhen des Unterhaltsanspruchs führenden heterosexuellen Lebensgemeinschaft würde einen eklatanten Wertungswiderspruch bedeuten. Der Ausschluss des Unterhaltsanspruchs bei einer entsprechend verfestigten, wenngleich gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft entspricht im Übrigen auch der Rechtslage in Deutschland, wo bei einem festen sozialen und wirtschaftlichen Zusammenschluss des unterhaltsbedürftigen Ehegatten mit einem neuen - auch gleichgeschlechtlichen - Partner im Sinne einer "ehegleichen ökonomischen Solidarität" ein Entfall des Unterhaltsanspruchs angenommen wird.
(OGH 16. 3. 2007, 6 Ob 28/07x)
Zur Aufrechterhaltung des für eine eheliche Gemeinschaft erforderlichen Vertrauensverhältnisses sind die Ehepartner verpflichtet, einander Einblick in ihre privaten und beruflichen Tätigkeiten zu gewähren und den anderen nicht grundlos von der Möglichkeit einer solchen Kenntnisnahme auszuschließen
Ist Anschein ehewidriger Beziehungen objektiv begründet, so besteht die Verpflichtung des den Anschein einer ehewidrigen Beziehung erweckenden Ehegatten, den Partner aktiv über alle relevanten Umstände aufzuklären
(OGH 16. 12. 2005, 9 Ob 62/05s)