Nachbarrecht
Kein generelles Beweisverwertungsverbot für nach den Datenschutzbestimmungen rechtswidrig erlangte Beweismittel
Ein Nachbar beschädigte mit einer Spitzhacke einen Weg und ging, als er zur Rede gestellt wurde, mit der Spitzhacke auf die Nachbarin los. Diese dokumentierte den Vorfall mit einem Handyvideo. Der Nachbar sprach sich gegen eine Verwertung des Videos aus, weil er nicht sein Enverständnis zur Aufnahmen erteilt hatte.
Der 7. Senat des OGH sparch aus, dass auch nach Inkrafttreten der DSGVO kein generelles Beweisverwertungsverbot für nach den Datenschutzbestimmungen rechtswidrig erlangte Beweismittel besteht.
(OGH 24.08.2022, 7Ob121/22b)
Private Videoüberwachung eines Servitutswegs
Eine private Videoüberwachung zur Gewinnung von Beweismitteln für einen Zivilrechtsstreit ist nicht zulässig.
In der Entscheidung 8 Ob 108/05y sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass die Erlangung eines Beweismittels in einem Zuständigkeitsstreit in einem Exekutionsverfahren durch eine Videoüberwachung einem schützenwerten Interesse diene, das den Eingriff in die Geheimsphäre rechtfertige; die angestrebte Information diene einem legitimen Zweck.
Die Gewinnung von Beweismitteln für einen Zivilrechtsstreit fällt unter keinen der gesetzmäßigen Gründe für einen solchen Eingriff in das Geheimhaltungsrecht des Betroffenen, die in § 50a Abs 3 und 4 DatenschutzG 2000 abschließend aufgezählt sind. Dieses Ergebnis einer typisierenden Interessenabwägung durch den Gesetzgeber im Rahmen der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit einer Videoüberwachung ist auch der Prüfung zugrunde zu legen, ob eine Videoüberwachung eine Persönlichkeitsverletzung verwirklicht.
(OGH 24.05.2018, 6Ob16/18y)
Videoüberwachungskamera im Stiegenhaus
Das Begehren des Vermieters auf Entfernung einer vom Mieter im Stiegenhaus angebrachten Videoüberwachungskamera ist im Außerstreitverfahren durchzusetzen.
(OGH 16.11.2012, 6Ob229/11m)
Geltendmachung von Nachbarrechten im Betriebsanlagengenehmigungs-verfahren; Wohnungseigentümer – Wohnungseigentümergemeinschaft
Die Geltendmachung gewerbebehördlicher Nachbarrechte gem § 75 Abs 2 erster Satz zweiter Satzteil GewO 1994 kommt nicht der Wohnungseigentümergemeinschaft sondern den einzelnen Wohnungseigentümern zu.
(VwGH 18.5.2005, 2005/04/0065)