Opferschutz
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25.09.2006
Kostenersatz für Lesebrille auch wenn diese in einer Handtasche mitgeführt wurde.
Nach einer jüngeren Entscheidung des VfGH ergibt eine verfassungskonforme Interpretation des Verbrechensopfergesetzes, dass der Entzug einer vom Raubopfer in einer Handtasche mitgeführten Lesebrille, auf die das Opfer – wenn auch nur zeitweise – angewiesen ist, die Tatbestandsmerkmale „eines am Körper getragenen Hilfsmittels“ erfüllt. Die Voraussetzungen für einen Kostenersatz nach dem Verbrechensopfergesetz sind daher erfüllt.
(VfGH 25.9.2006, B527/06)
(VfGH 25.9.2006, B527/06)
01.12.2006
Zurück zur Übersicht Voraussetzung für Anspruch auf Prozessbegleitung
Personen, die durch eine vorsätzlich begangene Tat Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt oder in ihrer sexuellen Integrität beeinträchtigt worden sein könnten, sowie bestimmte Angehörige, die Zeugen einer Tat waren, durch die der Tod des Opfers verursacht wurde, haben Anspruch auf psychosoziale und juristische Prozessbegleitung, soweit dies zur Wahrung ihrer Rechte und in Hinblick auf ihre persönliche Betroffenheit erforderlich ist.
Gem § 49a StPO ist die Bundesministerin für Justiz ermächtigt, bewährte geeignete Einrichtungen (zB: Weisser Ring) vertraglich mit der Gewährung von Prozessbegleitung zu beauftragen.
Gem § 49a StPO ist die Bundesministerin für Justiz ermächtigt, bewährte geeignete Einrichtungen (zB: Weisser Ring) vertraglich mit der Gewährung von Prozessbegleitung zu beauftragen.