Sportrecht

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29.11.2016

Schiläuferin gegen Windzaun: Keine Haftung

Stürzt eine Schifahrerin und rutscht gegen einen gut sichtbaren Windzaun, stellt dies kein atypisches Risiko dar und der Pistenhalter haftet nicht für den Schaden. In diesem Einzelfall führte der OGH den Schaden auf eine Verkettung unglücklicher Umstände zurück, da der Pistenhalter alle zumutbaren Maßnahmen zur Pistensicherung unternommen hatte.

(OGH 29.11.2016, 9Ob50/16t)

19.12.2016

Schiunfall auf gesperrter Rennstrecke mit Schidoo

Einen Startrichter, der in einer Rennpause mit einem mangelhaft ausgestatteten Schidoo auf der für das Schirennen gesperrten Strecke bergaufwärts fährt und Pistenarbeiten verrichtet, trifft keine Haftung für den Schaden, den ein Schifahrer erleidet, der die Piste unbefugt befährt und mit dem Schidoo kollidiert.

(OGH 19.12.2016, 2Ob223/15f)

30.10.2014

Bei Schiunfall kommt es auf Fahrvermögen des Schifahrers an

Den Betreiber eines Schirennens oder eines Renntrainings trifft eine erhöhte Pflicht zur Gefahrenabwehr. Der Betreiber einer Schipiste für das allgemeine Publikum hat aber nur Schutzmaßnahmen vor atypischen Gefahren zu ergreifen.

(OGH 30.10.2014, 8Ob95/14z)

30.07.2013

Pistenerhalter haftet nicht für Schaden, den ein nach Pistenschluss unvorsichtigt abfahrender Pistenbenutzer erleidet

Ein Pistenbenützer, der erst nach Pistenschluss abfährt, ist zu besonderer Vorsicht verpflichtet. Er muss insbesondere mit Arbeiten auf der Piste rechnen, die nur um diese Zeit ausgeführt werden können. Für das Verschulden des Pistenhalters ist entscheidend, ob die im Einzelfall erforderlichen Absicherungsmaßnahmen ausreichend sind.

(OGH 30.07.2013, 2 Ob 99/13t)

23.01.2013

Achillessehnenriss bei Strandlauf - Deckungspflicht der Unfallversicherung

Der Unfallversicherer muss für einen Achillessehnenriss, der durch Einsinken in den Sand bei einem Strandlauf entstanden ist, Deckungsschutz gewähren, wenn er nicht beweist, dass kein deckungspflichtiger Unfall vorliegt.

(OGH 23.01.2013, 7Ob172/12p)

24.10.2012

Kein Schadenersatz für eine beim Fußballspiel zugefügte Verletzung

Maßgeblich ist, ob das Verhalten des Schädigers über einen beim Kampf um den Ball vorkommenden typischen Regelverstoß hinausgeht.

(OGH 24.10.2012, 8Ob111/12z)

13.09.2012

Sachkundiger Begeleiter haftet bei Kletterunfall

Derjenige, der unter Hinweis auf die eigene Sachkunde die Erlaubnis zur Benützung einer Kletterhalle für seinen nicht kletterkundigen Begleiter erwirkt, haftet, wenn der Begleiter nicht richtig angeseilt ist und er dies nicht ordnungsgemäß kontrolliert hat.

(OGH 13.09.2012, 6Ob91/12v)

30.05.2006

Körperverletzung eines Mitspielers durch emotionell bedingten Regelverstoß!

Für die Beurteilung der Haftungsfrage ist es entscheidend zwischen typischen und atypischen Regelverstößen zu unterscheiden. Die Erfahrenheit und Spielstärke der Sportler ist maßgebend dafür, ob ihnen die Ursache für den Regelverstoß – wie zum Beispiel Ärger über spielerisches Ungeschick – haftungsbegründend anzulasten ist.

Emotionelle Handlungen als Ursache von Sportunfällen lösen nicht generell eine Haftung aus.

(OGH 30.5.2006, 3Ob91/06p)

13.06.2006

Unentgeltlich tätige Organe eines Fußballvereins können wegen grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen strafrechtlich haften!

Trotz Aufteilung der Geschäfte oder Betrauung eines eigenständig agierenden Geschäftsführers sind auch unentgeltlich tätige Organe eines weitläufig wirtschaftlich aktiven Vereins (Profifußballverein) zur Überwachung des gesamten Geschäftsbetriebs gehalten. Wenn sie bei einer Krisensituation keine Maßnahmen zum Gläubigerschutz setzen, haben sie – gleich dem unmittelbar kridaträchtig Handelnden – den Erfolgseintritt strafrechtlich zu verantworten und können sich nur durch rechtzeitige Niederlegung der Organfunktion davon befreien.

(OGH 13.6.2006, 11Os52/05i)

30.11.2006

Hineinrutschen mit gestrecktem Bein beim Fußballspielen ist nicht grundsätzlich rechtswidrig

Mit der gegenständlichen Entscheidung hält der Oberste Gerichtshof an seiner Rechtsprechung fest, dass Hineinrutschen mit gestrecktem Bein "in einen Gegner", um den gegnerischen Spieler vom Ball zu trennen, unabhängig von der Wertung als Regelverstoß noch als spieltypisch und in der Natur dieses Sports gelegen zu bezeichnen ist, was dem Verhalten die Rechtswidrigkeit nimmt.

(OGH 30. 11. 2006, 3 Ob 81/06t)

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