Wohnungseigentums- und Mietrecht
Erhaltungspflicht des Vermieters umfasst auch Heizkörper
Die Erhaltungspflicht des Vermieters nach § 3 Abs 2 Z 2 MRG umfasst auch alle zur Erzeugung, Weiterleitung und Abgabe von Wärme und Warmwasser dienenden Einrichtungen einer Heizungs- oder Warmwasserversorgungsanlage.
(OGH 11.01.2024, 5 Ob 51/23w)
Räumungsvergleiche "auf Vorrat" sind unzulässig
Seine kündigungsgeschützte Mieterin kann ein Vermieter nicht dadurch loswerden, dass er sich alle fünf Jahre „zur Sicherheit" gerichtliche Räumungsvergleiche unterschreiben lässt.
(OGH 31.01.2023, 4 Ob 224/22b)
Kündigung des Mieters wegen unleidlichen Verhaltens
Entscheidend ist das Gesamtverhalten des Mieters, zu dessen Würdigung auch auf länger zurückliegende Ereignisse zurückzugreifen ist. Einmalige Vorfälle müssen schwerwiegend sein.
(OGH 06.06.2013, 6 Ob 87/13g)
Wirksamkeit einer verfrühten Anfechtung eines Mehrheitsbeschlusses
Wird der Anfechtungsantrag nach Anschlag des Ergebnisses eines Umlaufbeschlusses im Haus aufrecht erhalten, so führt dies zur Wirksamkeit einer zunächst allenfalls verfrühten Bekämpfung des Mehrheitsbeschlusses.
(OGH 21.03.2013, 5 Ob 2/13z)
Erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustandes ist Teil der ordentlichen Verwaltung
Die Geltendmachung von Schadenersatz- und/oder Gewährleistungsansprüchen, die die gemeinsamen Teile der Anlagen einer Liegenschaft betreffen, dient der ordnungsgemäßen Erhaltung und erfolgt im Rahmen der ordentlichen Verwaltung.
Lediglich dann, wenn der Wohnungseigentumsorganisator nach Abrechnung des Bauvorhabens berechtigt sein könnte, die Differenzkosten einer besseren Ausführung einzufordern, handelt es sich nicht mehr um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung. Mangels Einstimmigkeit wäre der Außerstreitrichter anzurufen.
(OGH 02.09.1997, 5Ob2148/96k)
39 mißbräuchliche Klausen in Mietverträgen zwischen gewerblichen Vermietern und Konsumenten aufgehoben!
Der OGH hat 39 Klausel für dem Vollanwendungsberich des MRG unterliegende Bestandsobjekte in Verträgen zwischen gewerblichen Vermietern und Konsumenten für unzulässig erklärt.
(OGH 11.10.2006, 7Ob78/06f)
Unterscheidung zwischen Flächen- und Raummiete
Nur die Raummiete fällt in den Anwendungsbereich des MRG. Wenn einem Gebäude nur eine Hilfsfunktion (zB: Unterschlupf für den Fall eines Regens) zukommt und dieses auch nur einen geringen Teil des Grundstücks in Anspruch nimmt, ändert dies am Hauptgegenstand des Mietvertrages, einer nicht dem MRG unterliegenden Flächenmiete, nichts.
(OGH 21.3.2006, 5Ob3/06m)